Holuska hat geschrieben: ... das ist aber nicht das gesamte gesetz. das sind kleine änderungen,
Hoj,
der erste Link ist die komplette Durchführungsvorschrift zum Punzierungsgesetz von 1922, der zweite eine der zahlreichen (wie gesagt) Ergänzungen.
Wen das näher interessiert, findet das eigentliche Punzierungsgesetz von 1921 dort
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Artikel 4 Ziffer 4 ist wohl wirklich nicht das Entscheidende, Gold und Silber zusammen als 'Gemischte Waren' ... da wird es eben bei den Punzen Artikel 23 interessant. Aber wir sehen ja den Wiedehopf... und es geht auch nur um Silber bei der Fragestellung ... die Überlegung sollte vermutlich eher sein, wie man genau 'zerlegbar' oder 'zusammengesetzt' früher in diesem Zusammenhang definiert hat... es gibt zumindest einen kleinen Hinweis darauf - bei IV, Artikel 13, Ziffer (2) >> Gold- und Silbergeräte, die aus mehreren Teilen bestehen... << oder auch Artikel 16... aber so richtig erklärt das natürlich noch nichts, außer vielleicht, dass das gezeigte Feuerzeug, wenn das Gehäuse eben auch Silber ist (versilbert kann es ja nicht sein, siehe im Folgenden), bei der Vorlage zur Prüfung möglicherweise vormontiert und somit nicht 'in allen Einzelteilen' existierte... und daher nur die zwei Punzen auf zwei Teilen drauf sind? aber das wäre nur eine Vermutung meinerseits... was mir eben noch auffällt - eigentlich müsste doch auch eine Herstellerpunze noch dabei sein?
Zweite denkbare Möglichkeit wäre, dass das Teil für den Export bestimmt war, dann greift das alles ja nicht ganz vgl. >> Befreiung von der Punzierung << § 17
[Gäste sehen keine Links] ( die ganze Geschichte mit Import und Reimport hab ich noch nicht gelesen... mag sein, da ist auch noch was)
abraham hat geschrieben: eine Regelung, wie mehrteilige, zerlegbare Silbergegenstände bezüglich der Edelmetallkennzeichnung zu behandeln waren? ... Variante B – nur bestimmte Dekorelemente aus Silber, der Rest Messing versilbert oder ähnlich.
Artikel 7 - 11 >> Verbindung mit Bestandteilen aus unedlen Metallen << etc.
das war das, was ich meine, zumindest schonmal früher gelesen zu haben, im Zusammenhang mit Uhren... erlaubt ist es, aber nur wenn etwas unecht (s.d.) gekennzeichnet ist, darf es versilbert oder vergoldet sein, wenn nicht, dann nicht
vgl. dazu auch X. Artikel 63, 64 sowie >> Sonstige Beschaffenheit der Geräte << §3 Ziffer (2)
[Gäste sehen keine Links] sowie § 27...
Hoffe, das löst diese Deine Frage

denn das
Holuska hat geschrieben: oder im gesamten hätte man durch die versilberung nicht die messingteile vom silber optisch trennen können und daher kein stempel.
kann demnach gar nicht sein.
Holuska hat geschrieben: beim gesetz fehlt die ganze stempelverornung. welcher stempel wann, wie auszusehen hat und wann er wo drauf muss. das gesetz ist normalerweise ellenlang.
wirklich alles gelesen?

...vgl. >> Vorlage der Geräte... << usw. Artikel 14 >>Anbringung der Feingehaltsziffer und des Namens- oder Fabrikzeichens << und eben den schon erwähnten Artikel 23.
Holuska hat geschrieben: wenn du möchtest, kannst du mich auch gern ständig falsch verstehen und dich auch immer etwas angegriffen fühlen - das ist dein gutes recht.
das glaube ich eher nicht, das ist auch im Allgemeinen hier nicht der Stil des Hauses sozusagen... und darum geht es auch gar nicht

und @abraham ist eine Seele von Mensch

, aber sachlich unrichtig bleibt nunmal genau das...
*Pikki*